Informationen zum Artenschutz für Weichtiere

nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht

mit Richtlinien für Sammler von Muscheln und Schnecken

page written by Dr. Vollrath Wiese, Haus der Natur Cismar
Stand: 2.2003

1. Richtlinien für Sammler von Muscheln und Schnecken
zusammengestellt von Felix Lorenz (mail)
und Vollrath Wiese (mail)

2. Informationen zum
Artenschutzrecht

von Vollrath Wiese

 

Offizielle Listen der geschuetzten Pflanzen und Tiere unter
www.wisia.de

 

Anschriften der Verfasser:
Dr. Felix Lorenz (mail), Friedrich-Ebert-Str. 12, 35418 Buseck-Beuern
Dr. Vollrath Wiese, Haus der Natur - Cismar, Bäderstr. 26, 23743 Grömitz-Cismar

Herausgegeben vom Haus der Natur - Cismar
in Zusammenarbeit mit dem Verein zur Förderung der Naturkunde in Cismar e.V. (© 1996/2000)

Den Ehrenkodex der Deutschen Malakozoologischen Gesellschaft finden Sie auf der DMG-homepage.
Viele allgemeine Informationen, auch ausführlich zum Artenschutz-Recht, finden Sie in der Umweltfibel.

 

1. Richtlinien für Sammler von Muscheln und Schnecken

Die Malakozoologie (Weichtierforschung) ist eine Wissenschaft, die seit altersher einen wichtigen Teil ihres Wissens der Arbeit von Hobbysammlern aus aller Welt verdankt. Die Freizeitbeschäftigung des Molluskensammelns ist weit verbreitet. War es noch im vorigen Jahrhundert eine elitäre Leidenschaft der Oberschicht, so erfreuen sich in diesen Tagen mehr und mehr Menschen an der Schönheit und Faszination der Conchylien. Das starke Interesse an den exotischen Schönheiten und die zunehmende Kommerzialisierung dieser Geschöpfe der Natur hat allerdings dazu geführt, daß sich weltweit Schäden an Lebensraum und Bestand vieler Arten beobachten lassen. Das Zurückgehen von Artbeständen, sowie die Zerstörung von Lebensräumen ist nicht allein auf die Aktivität von ein paar Hobbysammlern oder Wissenschaftlern zurückzuführen. Fischerei, Industrie und etliche andere, unter anderem auch ganz natürliche Faktoren sind als Ursachen anzuführen. Trotzdem leistet jeder Sammler einen Beitrag zur Störung des natürlichen Gleichgewichtes, wenn er unkontrolliert Lebewesen aus ihrem Lebensraum entfernt und für seine Sammlung tötet oder dies durch Kauf von Schalen unterstützt. Andererseits kann ein Sammler bei richtigem Verhalten auch wertvolle Daten liefern, ohne die sinnvolle Schutzmaßnahmen nicht durchgeführt werden können. Ferner kann er sein Wissen an andere weitergeben und das Bewußtsein für naturverträgliches Verhalten schärfen.

War es vor einigen Jahrzehnten noch ein Ansporn für Sammler, seltene Muschel- und Schneckenarten in aller Welt aufzuspüren und der Wissenschaft zur Verfügung zu stellen, so sollte heute Einsatz zum Erhalt der natürlichen Lebensräume und das Aufdecken von jeder Art des Mißbrauchs an der Natur zur Aufgabe des Molluskensammlers werden.

Ein Sammler ist verpflichtet, Lebensräume zu erhalten und sich für ihren Erhalt einzusetzen.

So sollten bei der Suche nach Mollusken keine Steine aus ihrer Position gerückt, keine Korallen zerbrochen und keine Sandflächen umgepflügt werden. Das Umdrehen von Steinen oder Holz im Wasser oder an Land sollte vorsichtig geschehen, beim Zurücklegen muß darauf geachtet werden, daß Stein oder Holz wieder exakt an die ursprüngliche Position kommen und keine darunter befindlichen Lebewesen eingeklemmt werden. Festgewachsene Steine oder Korallenstücke, die sich nicht ohne weiteres umdrehen lassen, sollten nicht losgebrochen werden. Ebenso sollten keine Korallen, lebend oder tot, umgewälzt oder zerbrochen werden. Viele Molluskenarten, die sich tagsüber verstecken, kommen nachts heraus und können dann problemlos beobachtet oder gesammelt werden. Das gezielte Sammeln von Mollusken mit Hilfe einer Dredsche, die mit einem Boot oder von Hand über den Bodenbewuchs gezogen wird, ist problematisch, der Schaden ist oft irreparabel und die Ausbeute vergleichsweise gering. Die meisten auf diesem Wege gewonnenen Arten fallen ohnehin in großem Umfang in der kommerziellen Fischerei als Beifang an. Das Auslegen von beköderten Netzen scheint hingegen eine gute Alternative zum Dredschen nach Mollusken zu sein, da der Eingriff in den Lebensraum vergleichsweise gering ist.

Ein Sammler, der Mollusken für seine Sammlung kauft, sollte sich informieren, auf welchem Wege die Schalen gesammelt wurden und sich vor Augen führen, daß jeder Kauf die Suche nach weiteren Exemplaren fördert.

Kein Sammler sollte durch seine Tätigkeit eine Tier- oder Pflanzenart in ihrem Bestand dezimieren und dadurch gefährden.

Daß sich jeder Sammler beschränken muß, um eine Art nicht auszurotten, ist selbstverständlich. Ob das nun bedeutet, daß nur ein einziges Exemplar oder einige Dutzend Exemplare gesammelt werden dürfen, ist von Fall zu Fall verschieden. Es sollten bei häufigeren Arten nicht mehr als ein Zehntel der aufgefundenen Exemplare mitgenommen werden. Es sollte vom Sammeln lebender Mollusken weitgehend abgesehen werden. Meistens finden sich im Gebiet lebender Populationen auch etliche gut erhaltene leere Schalen. Dies gilt auch für Landschnecken. Bei der Suche nach Mollusken sollten auch keine anderen Lebewesen (Pflanzen oder festsitzende Tiere im Biotop, Nahrungsorganismen der Mollusken, Wirtstiere von parasitären Schnecken, z.B. Wirtskorallen) beschädigt oder getötet werden.

Ferner sollten naturbewußte Sammler jede Art von Mißbrauch boykottieren. Insbesondere das Sammeln von Muscheln, Schnecken oder gar Korallen für Dekorationszwecke und für die Schmuckindustrie ist abzulehnen, solange keine Kontrolle über Sammelmethoden und -mengen möglich ist.

Kein Sammler soll rechtliche Unwissenheit vortäuschen.

Die Pflicht jedes Bürgers, erst recht des Naturfreundes, ist es, die Naturschutzgesetze zu beachten. Jeder Sammler muß dafür sorgen, daß er immer aktuell über das seine Sammlungsstücke betreffende geltende Recht informiert ist.

Tiere oder Pflanzen sind in der Bundesrepublik oder in anderen Staaten nicht ohne Grund geschützt, sie sind in ihren Beständen gefährdet oder vom Aussterben bedroht.

Sammler, die Naturschutzgesetze und geschützte Arten nicht kennen, handeln gegenüber der Natur, also der Umwelt der Pflanzen, Tiere und Menschen fahrlässig und verantwortungslos.

Geschützte Arten sollen nicht gesammelt oder erworben werden, Verstöße gegen Artenschutzrecht sind kein Kavaliersdelikt, Sammler sollen ggf. ihnen bekanntwerdende Verstöße melden.

Eine Sammlung muß der Wissenschaft dienen können.

Alle Tiere oder Pflanzen in Sammlungen, auch in Privatsammlungen, müssen so aufbewahrt werden, daß sie im Zweifelsfall für die Wissenschaft nutzbar sind. Ein Exemplar ohne Funddaten hat praktisch keinen wissenschaftlichen Wert. In der heutigen Epoche der Naturzerstörung und des Artenrückganges ist die Entnahme von Lebewesen aus der Natur ohne die Bewahrung zur dauerhaften "Nutzung" für Zwecke der Forschung, Lehre oder Dokumentation nicht mehr zeitgemäß.

Eine Sammlung von Mollusken aufzubauen, bedeutet also selbstverständlich die Pflege der Schalen, evtl. das Konservieren von Tieren (z.B. bei seltenen oder unbekannten Arten) und vor allem das sorgfältige Festhalten der Funddaten. Zusätzliche Daten, die den Rückgang von Arten oder Veränderung von Lebensräumen dokumentieren, können eine wertvolle Ergänzung der Sammlung sein. All dies hat natürlich nur einen Sinn, wenn ein Sammler seine Sammlung der Wissenschaft zugänglich macht, seltene Funde bekanntgibt und seine Sammlung einem Museum oder einem engagierten Nachfolger vermacht.

 

 

Geschützte Mollusken - Protected Molluscs

Informationen zum Artenschutz für Weichtiere nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht
(Diese Liste ist eine Kopie aus www.hausdernatur.de für MollBase)

(Stand: Änderungen bis Jan. 2007, letzte Seitenbearbeitung 3.2010)

Artenschutzrecht bezieht sich auf lebende oder tote Tiere oder Pflanzen bzw. ohne weiteres erkennbare Teile von oder Produkte aus Tieren oder Pflanzen; also auch auf leere Schnecken- oder Muschelgehäuse, egal ob lebend gesammelt oder als leere Gehäuse gefunden, und sogar auf kleine, z.B. zu Schmuck verarbeitete Bruchstücke von Schalen.

Für bundesdeutsches Artenschutzrecht sind mehrere internationale und nationale Gesetze und Abkommen bzw. Verordnungen dazu von Bedeutung (hier nur diejenigen genannt, die Weichtiere enthalten), die aktualisierten Listen der geschützten Arten sind jeweils im Bundesgesetzblatt publiziert, es wird auf das Bundesnaturschutzgesetz und die Bundesartenschutzverordnung verwiesen.

Die Namen der Abkommen und Gesetze sind in der vorliegenden Liste nicht im Originaltitel, sondern in der populären Kurzform aufgeführt:

 

1. Washingtoner Artenschutzübereinkommen [WA]

2. Fauna und Flora Habitats Directive (FFH)

3. Bundesartenschutzverordnung [BAV]

(Die Arten der Berner Konvention sind in Deutschland mittelbar nach FFH oder BAV geschützt, dies gilt nicht für BE3)

 

Da die Vielzahl von Listen und Abkommen schwer zu überschauen sind, wurden sie hier zu einer Gesamtliste zusammengestellt. Es ist jeweils mit einer Abkürzung vermerkt, nach welcher Konvention oder welchem Gesetz die genannte Art geschützt ist. Dies ermöglicht einen schnelleren Überblick. Die Originallisten liegen in allen Zollämtern, bei den Naturschutzbehörden und bei den anerkannten Sachverständigen bzw. sachverständigen Stellen für Artenschutz nach WA und BAV vor. Sie sind allerdings unübersichtlich - diese Zusammenfassung soll als schnelle Referenz dienen und das Identifizieren eventuell geschützter Arten erleichtern.

Diese Liste ist ausschließlich Hilfsmittel. Bindend ist immer der aktuell gültige Gesetzestext. Wenn Zweifel über die Artzugehörigkeit fraglicher Exemplare bestehen, sind Sachverständige im Sinne des WA und der BAV hinzuzuziehen. Eine Liste dieser Sachverständigen ist im Bundesanzeiger publiziert. Es wird darauf hingewiesen, daß im Zweifelsfall der Besitzer fraglicher Stücke dazu verpflichtet ist, nachzuweisen, daß seine Stücke nicht zu geschützten Arten gehören. Der Nachweis ist ggf. durch Gutachten von anerkannten Sachverständigen zu führen.

Die genannten Schutzbestimmungen gelten für die Bundesrepublik Deutschland, das heißt im Inland und für Grenzübertritte.

Im Ausland gilt oft anderes nationales Recht, über das sich im Einzelfall zu informieren ist.

Daß Exemplare irgendwo auf der Welt scheinbar "frei" verkauft werden, ist keine Legitimation für Kauf oder Ein- bzw. Ausfuhr. Dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) sind mittlerweile mehr als 170 Staaten beigetreten. Die in der unten aufgeführten Liste mit WA1, WA2 oder WA3 genannten Molluskenarten sind zusammen mit weiteren etwa 8.000 (achttausend) Tierarten und 40.000 (vierzigtausend) Pflanzenarten also in fast allen Ländern der Erde geschützt, auch wenn in manchen dieser Länder wegen mangelnder staatlicher Überwachung noch Exemplare geschützter Arten angeboten werden. Wer Exemplare oder Teile geschützter Arten ohne schriftliche Genehmigung erwirbt oder besitzt, handelt gesetzwidrig, nur in wenigen Fällen sind Ausnahmen auch im Gesetz oder in den Ausführungsbestimmungen formuliert. Dies gilt in Deutschland auch für tot aufgefundene Tiere.

 

Liste der in Deutschland geschützten Molluskenarten

von Vollrath Wiese (info@hausdernatur.de)

 

Texte vom Verfasser.

Die gedruckte und mit Farbfotos illustrierte Fassung dieser Liste ist zur Zeit vergriffen, eine Neuauflage ist zur Zeit noch nicht geplant.  

Abkürzungen:
WA 1 = geschützt nach Washingtoner Artenschutzübereinkommen (Anhang 1 - jetzt Anhang A)
WA 2 = geschützt nach Washingtoner Artenschutzübereinkommen (Anhang 2 - jetzt Anhang B)
WA 3 = geschützt nach Washingtoner Artenschutzübereinkommen (Anhang 3 - jetzt Anhang C)
FFH 2 = geschützt nach Fauna und Flora Habitats Directive (Anhang 2)
FFH 2p = geschützt nach Fauna und Flora Habitats Directive (Anhang 2), prioritäre Art
FFH 4 = geschützt nach Fauna und Flora Habitats Directive (Anhang 4)
FFH 4p = geschützt nach Fauna und Flora Habitats Directive (Anhang 4), prioritäre Art
FFH 5 = geschützt nach Fauna und Flora Habitats Directive (Anhang 5)
FFH 5p = geschützt nach Fauna und Flora Habitats Directive (Anhang 5), prioritäre Art
BE 2 = genannt in Berner Konvention (Anhang 2)
BE 3 = genannt in Berner Konvention (Anhang 3)
BAV = geschützt nach Bunderartenschutzverordnung
BAV! = streng geschützt nach Bundesartenschutzverordnung
* = betrifft in der BAV nur einheimische Populationen
*med.= betrifft in BE oder BAV nur Populationen des Mittelmeeres

Die wissenschaftlichen Namen sind in der Originalschreibweise der Anhänge der Gesetzestexte zitiert. Es wurde keine Rücksicht auf aktuelle wissenschaftliche Namensänderungen genommen. Aufgrund von Inkonsistenzen in publizierten Anhangslisten wurde als Artenliste für die Arten der Fauna- und Flora Habitats Directive die englischsprachige Version zugrundegelegt.

 

Käferschnecken:
früher geschützt: Lepidochiton cinereus - (an den europäischen Küsten recht verbreitet, kaum handelsrelevant, Artbestimmung nur durch Spezialisten möglich)
In Deutschland keine Käferschneckenart mehr als besonders geschützte Art geführt! (Jan. 2000)

 

Muscheln:

Familie Mytilidae, Miesmuscheln

Lithophaga lithophaga - FFH 4 BE 2*med. (3-7 cm große bohrende Muschel aus dem Mittelmeergebiet, wegen kommerzieller Nutzung als Nahrungsmittel geschützt; als Gehäuse nicht handelsrelevant)

Familie Pinnidae, Steckmuscheln

Pinna nobilis - FFH 4, (große bis sehr große, sehr dünnschalige Muschel, kaum handelsrelevant, jedoch im Mittelmeergebiet immer noch "Tauchersouvenir")

Pinna pernula (= Pinna rudis) - BE 2*med., BAV*med. (große bis sehr große, sehr dünnschalige Muschel, kaum handelsrelevant, jedoch im Mittelmeergebiet immer noch "Tauchersouvenir")

Familie Dreissenidae, Brackwasser-Dreiecksmuscheln

Congeria kusceri - FFH 2, FFH 4 (wenige Zentimeter kleine stygobionte=höhlenbewohnende Muschel, ausschließlich aus Kroatien und Bosnien-Herzegowina, sehr selten und kaum handelsrelevant)

Familie Tridacnidae, Riesenmuscheln

Tridacnidae (alle Arten) - WA 2, (im WA-Erkennungshandbuch sind die Arten ausführlich abgebildet und beschrieben, deshalb werden hier nur Repäsentanten vorgestellt, einige Zentimeter bis über einen Meter groß, die Arten werden immer noch häufig gehandelt, früher wurden sie häufig zu "Touristenkitsch" verarbeitet). Auch die Gattung Hippopus gehört zu der Familie Tridacnidae.

Familie Unionidae, Flußmuscheln

die folgenden amerikanischen Arten: Conradilla caelata - WA 1; Cyprogenia aberti - WA 2; Dromus dromas - WA 1; Epioblasma curtisi - WA 1; Epioblasma florentina - WA 1; Epioblasma sampsoni - WA 1; Epioblasma sulcata perobliqua - WA 1; Epioblasma torulosa gubernaculum - WA 1; Epioblasma torulosa rangiana - WA 2; Epioblasma torulosa torulosa - WA 1; Epioblasma turgidula - WA 1; Epioblasma walkeri - WA 1; Fusconaia cuneolus - WA 1; Fusconaia edgariana - WA 1; Fusconaia subrotunda - WA 2; Lampsilis brevicula - WA 2; Lampsilis higginsi - WA 1; Lampsilis orbiculata orbiculata - WA 1; Lampsilis satura - WA 1; Lampsilis virescens - WA 1; Lexingtonia dolabelloides - WA 2; Plethobasus cicatricosus - WA 1; Plethobasus cooperianus - WA 1; Pleurobema clava - WA 2 BAV; Pleurobema plenum - WA 1; Potamilus capax - WA 1; Quadrula intermedia - WA 1; Quadrula sparsa - WA 1; Toxolasma cylindrella - WA 1; Unio nickliniana - WA 1; Unio tampicoensis tecomatensis - WA 1; Villosa trabalis - WA 1.

Die hier aus dem WA zitierte Gattungszuordnung ist z.T. fragwürdig. Die genannten Arten sind national und international nicht handelsrelevant. Eine Artbestimmung ist ohnehin nur mit Hilfe von Spezialisten möglich.

Fortsetzung Familie Unionidae

die folgenden europäischen Arten: Anodonta anatina - BAV*; Anodonta cygnea - BAV*; Microcondylaea compressa - FFH5 BE 3; Pseudanodonta complanata BAV!* (einschließlich Ps. elongata BAV* und Ps. middendorffi BAV*); Unio crassus FFH 2 FFH 4; Unio elongatulus (im Sinne des Artkomplexes Unio mancus?) FFH5 BE 3; Unio pictorum BAV*; Unio tumidus BAV*

Familie Margaritiferidae, Flußperlmuscheln

Margaritifera auricularia (Pseudunio auricularius) - FFH 4 BE 2; Margaritifera durrovensis (früher als Margaratifera margaritifera aus britischen Kalkgewässern) FFH 2, FFH 5,  Margaritifera margaritifera - BE 3, FFH 2, FFH5, BAV!*

Eine genaue Arterkennung der europäischen Fluß-, Teich- und Flußperlmuscheln ist nur dem Spezialisten möglich. Aktuell geschützt sind nur die heimischen Populationen.

Familie Pholadidae, Bohrmuscheln

Pholas dactylus - BE 2*med. BAV*med. (7-12 cm große, dünnschalige, weiße bohrende Muschel, Populationen aus dem Mittelmeer geschützt)

 

Kiemenschnecken:

Familie Patellidae, Napfschnecken

früher geschützt: Patina pellucida (= Helcion pellucidus) - BAV*; (in Deutschland nur auf Helgoland)
In Deutschland nicht mehr als besonders geschützte Art geführt! (Jan. 2000)

Patella feruginea (= Patella ferruginea) - FFH 4 BE 2*med., seltene große Napfschneckenart aus dem westlichen Mittelmeer, international kaum handelsrelevant

Patella nigra - BAV*med. BE 2*med., seltene Napfschneckenart aus dem westlichen Mittelmeer, international kaum handelsrelevant

Familie Haliotidae, Meerohrschnecken

Haliotis midae - WA 3 (= Anhang C, ca. 8-20 cm große Meerohrschneckenart, deren innen perlmuttrig glänzende Gehäuse zu Souvenirs und Schmuck verarbeitet werden können; Südafrika hat um Unterstützung bei den Schutzbemühungen gebeten)

Familie Neritidae, Kahnschnecken

Theodoxus prevostianus FFH4 (Thermen-Kahnschnecke, sehr lokal vorkommende ca. 5 mm große Kahnschnecke aus Thermalquellen in Österreich und Ungarn)

Theodoxus transversalis - FFH 2, FFH 4 (Gebänderte Kahnschnecke, ca. 1 cm große Kahnschnecke aus dem Donau-Einzugsgebiet, sehr selten und kaum handelsrelevant)

Familie Trochidae, Kreiselschnecken

Gibbula nivosa - FFH 2, FFH 4, BAV*med. BE 2*med., sehr seltene Kreiselschneckenart, knapp 1 cm, nur von Malta, international kaum handelsrelevant

ffrüher geschützt:Calliostoma zizyphinus - BAV*; (in Deutschland nur auf Helgoland)
In Deutschland nicht mehr als besonders geschützte Art geführt! (Jan. 2000)

Familie Quellschnecken s.l.

Paladilhia hungarica - FFH 2p, FFH 4p (wenige Millimeter große Quellschneckenart, nicht handelsrelevant)

Sadleriana pannonica - FFH 2, FFH 4 (wenige Millimeter große Quellschneckenart des östlichen Mitteleuropa, nicht handelsrelevant)

Familie Vermetidae, Wurmschnecken

Dendropoma petraeum - BAV*med. BE 2*med., sehr seltene Wurmschneckenart, nicht handelsrelevant

Familie Strombidae, Flügel- oder Fechterschnecke

Strombus gigas - WA 2; (häufig gehandelt und häufig von Touristen mitgebracht, Jungtiere ohne verbreiterte Lippe des Gehäuses)

Familie Cypraeidae, Porzellanschnecken oder Kauris
(häufig auch komplett mit dem Gattungsnamen Cypraea geführt)

Erosaria spurca - BAV*med. BE 2*med., verbreitete Kaurischnecke des Mittelmeeres, 1,5-2 cm, häufiges Touristenmitbringsel, wird gehandelt

Luria lurida - BAV*med. BE 2*med., verbreitete Kaurischnecke des Mittelmeeres, 2-5 cm, häufiges Touristenmitbringsel, wird gehandelt

Schilderia achatidea - BAV*med. BE 2*med., seltene Kaurischnecke des westlichen Mittelmeeres, 2-3 cm, Handelsobjekt für Sammler

Zonaria pyrum - BAV*med. BE 2*med., verbreitete Kaurischnecke des Mittelmeeres, 2-3 cm, häufiges Touristenmitbringsel, wird gehandelt

Familie Ranellidae [früher Cymatiidae], Tritonschnecken

Charonia rubicunda [= C. lampas, = C. nodiferum] - BAV*med. BE 2*med. die weißmündige knotige Tritonshorn-Schnecke, meist 10 bis 30 cm, wird immer noch als Souvenir mitgebracht und gehandelt (geschützt: die Populationen aus dem Mittelmeer)

Charonia "tritonis" [= C. sequenziae] - BAV*med. BE 2*med die rotmündige Tritonshorn-Schnecke, meist 15 bis 40 cm, wird immer noch als Souvenir mitgebracht und gehandelt (geschützt: die Populationen aus dem Mittelmeer, also die Tritonshörner, die üblicherweise als Unterart: Ch. tritonis variegata bzw. als eigene Art Ch. variegata bezeichnet werden)

[Charonia tritonis (Tritonshorn) war zwischenzeitlich komplett nach BAV geschützt, zur Zeit bestehen für die indopazifischen eigentlichen Tritonshörner keine Handelsbeschränkungen in Deutschland]

Ranella olearia - BAV*med. BE 2*med. große helle Tritonschnecke, recht selten und als Souvenir oder Handelsobjekt wenig gebräuchlich (geschützt: die Populationen aus dem Mittelmeer)

Familie Tonnidae, Tonnen- oder Faß-Schnecken

Tonna galea - BAV*med. BE 2*med., recht häufige dünnschalige große Faß-Schnecke mit fast weltweiter Verbreitung, Strandfunde als Touristenmitbringsel, Mittelmeer-Exemplare weniger im Handel (geschützt: die Populationen aus dem Mittelmeer)

Familie Thaididae, Steinchenschnecken

Thais lapillus (= Nucella lapillus) - BAV*; (in Deutschland nur auf Helgoland)

Familie Mitridae, Bischofsmützenschnecken

Mitra zonata - BAV*med. BE 2*med., seltene große Bischofsmützenschnecke des Mittelmeeres, ca. 6 cm, Handelsobjekt für Sammler

 

Wasserlungenschnecken

Familie Planorbidae (Tellerschnecken)

Anisus vorticulus (Zierliche Tellerschnecke), FFH 2, FFH 4 (winzige heimische Tellerschneckenart, nicht handelsrelevant)

 

Landlungenschnecken

Familie Achatinellidae (Hawaii-Baumschnecken)

Gattung Achatinella, alle Arten - WA 1; (viele ähnliche Arten, die nur auf Hawaii leben, die allermeisten Arten inzwischen schon ausgestorben, wenig handelsrelevant)

Familie Vertiginidae

Vertigo angustior FFH 2 (Schmale Windelschnecke 2 mm groß, in Deutschland vorwiegend auf Sumpfwiesen; FFH eingeschränkt)
Vertigo genesii FFH 2 (Blanke Windelschnecke 2 mm groß, in Deutschland nur ein Fundort; FFH eingeschränkt)
Vertigo geyeri FFH 2 (Vierzähnige Windelschnecke 2 mm groß, in Deutschland nur äußerst spärlich auf Kalkmoorgrund; FFH eingeschränkt)
Vertigo moulinsiana FFH 2 (Bauchige Windelschnecke 2,5 mm groß, in Norddeutschland in Großseggen verbreitet, sonst selten; FFH eingeschränkt, externe Information)

Familie Puppenschnecken
Die folgenden Arten von Madeira (alle nicht bzw. praktisch nicht handelsrelevant, einige bereits ausgestorben)

Leiostyla abbreviata FFH 2 FFH 4 BE 2, Leiostyla cassida FFH 2 FFH 4 BE 2, Leiostyla corneocostata FFH 2 FFH 4 BE 2, Leiostyla gibba FFH 2 FFH 4 BE 2, Leiostyla lamellosa FFH 2 FFH 4 BE 2

Familie Paryphantidae
Gattung Paryphanta, alle neuseeländischen Arten - waren nach WA 2 geschützt,
unter anderem aufgrund von nomenklatorischen Unklarheiten ist die Gruppe zur Zeit nicht gelistet 
(große, äußerst dünnschalige Landschnecken, kaum handelsrelevant, selten; nur von Neuseeland)

Familie Clausiliidae (Schließmundschnecken)

Lampedusa imitatrix (Syn. Imitatrix imitatrix) - FFH 2 (nur von Malta, kaum handelsrelevant)

Lampedusa melitensis - FFH 2p FFH 4p (nur von Malta, kaum handelsrelevant)

Familie Diskusschnecken
Die folgenden Arten von Madeira (alle nicht bzw. praktisch nicht handelsrelevant, einige bereits ausgestorben)

Discus guerinianus - FFH 2 FFH 4, BE 2; Discus defloratus - FFH 2 FFH 4, BE 2

Familie Arionidae (Wegschnecken, Nacktschnecken)

Geomalacus maculosus (Gelbgefleckte Wegschnecke) - FFH 2 FFH 4, BE 2; (äußerst seltene Nacktschnecke aus Westeuropa, nicht handels- oder einfuhrrelevant)

Familie Camaenidae ("Strauchschnecken")

Papustyla (=Papuina) pulcherrima (Grüne Manus-Baumschnecke) - WA 2; (unverwechselbar, wird zum Teil noch gehandelt)

Familie Elonidae ("Pyrenäenschnecken")

Elona quimperiana - BE 2 FFH 2 FFH 4; (eine sehr seltene Art aus dem äußersten Westen Europas, nicht handels- oder einfuhrrelevant)

Familie Hygromiidae

Helicopsis striata austriaca - FFH 2p (nicht handelsrelevant)

Hygromia kovacsi - FFH 2, FFH 4 (nicht handelsrelevant)

und die folgenden Arten von Madeira (alle nicht bzw. praktisch nicht handelsrelevant, einige bereits ausgestorben)

Caseolus calculus FFH 2 FFH 4  BE 2, Caseolus commixta FFH 2 FFH 4 BE 2, Caseolus sphaerula FFH 2 FFH 4 BE 2, Discula leacockiana FFH 2 FFH 4 BE 2, Discula tabellata FFH 2 FFH 4 BE 2, Discula testudinalis FFH 4 BE 2, Discula turricula FFH 4 BE 2, Geomitra moniziana FFH 2 FFH 4 BE 2

Familie Helicidae (Weinbergschnecken)

Helicigona lapicida (Steinpicker) - FFH 2 (irrtümlich in die deutsche Fassung der Anhänge aufgenommen, nicht gültig)

Chilostoma banaticum (Drobatia banatica, Banat-Felsenschnecke) - FFH 2,  FFH 4 (deutsche Population nicht autochthon, deshalb in Deutschland nicht FFH-relevant)

Idiomela subplicata (früher Helix subplicata) FFH 2 FFH 4 BE 2 (nur von Madeira, praktisch nicht handelsrelevant)

heimische Arten:

Helix aspersa (Gefleckte Weinbergschnecke) - BAV*; (keine Beschränkungen für Ein- und Ausfuhrgenehmigungen)

Helix pomatia (Weinbergschnecke) - FFH 5 BE 3 und BAV*; keine Beschränkungen für Ein- und Ausfuhrgenehmigungen)

 

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